Infos für Bewerber

Donnerstag, 9. April 2009

Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) wurde das Gebäudereinigerhandwerk in das Gesetz aufgenommen. Dadurch werden die für das Baugewerbe geltenden Bestimmungen auch auf die Tarifverträge des Reinigungsgewerbes ausgedehnt. Das Gesetz ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Nach der Rechts- verordnung des Bundesarbeitsministers vom 27. Februar 2008 gelten ab dem 1. März 2008 nur noch die beiden Lohnstufen 1 und 6. Demnach sind folgende Entgelte zu zahlen:


Alte Bundesländer einschließlich Berlin 8,15 € in der Lohngruppe 1 und 10,80 € in der Lohngruppe 6
Brandenburg 6,58 € in der Lohngruppe 1 und 8,34 € in der Lohngruppe 6
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen 6,58 € in der Lohngruppe 1 und 8,17 € in der Lohngruppe 6
Sachsen-Anhalt 6,58 € in der Lohngruppe 1 und 7,84 € in der Lohngruppe 6

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind für Zeitarbeits- kräfte zwingend die Entgelte inklusive Überstundenzuschläge sowie die Regelungen zum Erholungsurlaub, zum Urlaubsentgelt und zum zusätzlichen Urlaubsgeld einzuhalten.

Die tarifvertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Über- stundenzuschläge (25%), des Erholungsurlaubs, des Urlaubs- entgelts oder eines zusätzlichen Urlaubsgeldes sind im Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk geregelt.

Die Entgelte sind im allgemeinverbindlichen Mindestlohntarif- vertrag für Gebäudereiniger festgeschrieben. Die Zuordnung der jeweiligen Reinigungsarbeiten zu den Lohngruppen 1 und 6 richtet sich nach § 2 Ziffer 2 des Mindestlohntarifvertrages vom 09.10.2007.

Der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk ist hier hinterlegt.

Den Mindestlohntarifvertrag für Gebäudereiniger können Sie hier herunterladen.

Die Rechtsverordnung des Bundesarbeitsminsters finden Sie hier.

Weiterführende Informationen und Hinweise zur Anwendung der Tarifverträge finden AMP-Mitglieder im geschlossenen Benutzerbereich in der Rubrik "Recht und Tarif" unter "Rechtliche Neuregelungen", Bereich "Arbeits- und Sozialrecht".
(Quelle: AMP)

Donnerstag, 19. März 2009

Tarifvertrag für das Elektrohandwerk

Der Tarifausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 17.09.2007 der Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertrags für das Elektrohandwerk zugestimmt. Nach Veröffentlichung der Allgemeinverbindlicherklärung in der nächsten Ausgabe des Bundesanzeigers werden die Mindestlöhne auch für Zeitarbeitskräfte, die in diesem Bereich arbeiten, zwingend. Die Rückwirkung für die Mindestlöhne ist auf den 01.09.2007 festgesetzt worden.

Für die alten Bundesländer gilt:


ab 01.09.2007 9,20 €
ab 01.01.2008 9,40 €
ab 01.01.2009 9,55 €
ab 01.01.2010 9,60 €.

Für die neuen Bundesländer einschließlich Berlin wurde vereinbart:


ab 01.09.2007 7,70 €
ab 01.01.2008 7,90 €
ab 01.01.2009 8,05 €
ab 01.01.2010 8,20 €

Den für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag für das Elektrohandwerk bekommen Sie hier als PDF-Datei.
(Quelle: AMP)

Tarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk

Mit der Vierten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 20. März 2008 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Tarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk für allgemeinverbindlich erklärt. Die Verordnung tritt zum 1. April 2008 in Kraft und endet am 30. Juni 2009.

Die Mindestlöhne betragen somit mit Wirkung vom 01.04.2008 bis zum 31.06.2009


9,65 € für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) in den neuen Bundesländern
11,05 € für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) in den alten Bundesländern einschließlich Berlin
7,50 € für ungelernte Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern
8,05 € für ungelernte Arbeitnehmer in den alten Bundesländern einschließlich Berlin


Den allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrag für Maler und Lackierer sowie die Rechtsverordnung des Bundesarbeits- ministers können Sie sich als PDF-Datei hier herunterladen.
(Quelle: AMP)

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Nach § 1 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes müssen Personaldienstleister zwingend ihren Mitarbeitern die Arbeitsbedingungen - also auch die Entgelte - eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages gewähren, wenn ihre Mitarbeiter Tätigkeiten ausführen, die in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages fallen.

Aktuell gibt es sechs Tarifverträge, die unter diese Regelung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes fallen: Die Mindestlohntarif- verträge für Maler und Lackierer, für das Elektrohandwerk, für Gebäudereiniger, für Briefdienstleistungen, für Dachdecker sowie für das Abbruch- und Abwrackgewerbe. Am stärksten betroffen werden die Personaldienstleister durch die Allgemeinverbind- lichkeit der Mindestlohntarifverträge für Maler und Lackierer, Elektriker, Gebäudereiniger und Briefdienstleistungen. Das Dachdeckerhandwerk sowie das Abbruch- und Abwrackgewerbe gehören dagegen im Regelfall zum Bauhauptgewerbe, in dem zurzeit ohnehin keine Zeitarbeitskräfte eingesetzt werden dürfen.
(Quelle: AMP)

Freitag, 6. Juni 2008

Tarifverträge

Die meisten Zeitarbeitsunternehmen sind entweder an den BZA-, IGZ- oder den AMP-Tarifvertrag angeschlossen. Alle drei Tarifverträge haben ihre Vor- und Nachteile, oft wird übertariflich gezahlt, und in der "Praxis-Summe" halten sie sich die Waage.

Wir sind an den AMP-Tarifvertrag angeschlossen (AMP = Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister e.V.) und zahlen überwiegend übertariflich.

Näheres zu unserem Tarifvertrag auf Anfrage.





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Personaldienstleistungen (Zeitarbeit, Master Vendor, On-Site-Management, Vermittlung) für die Öko-Branche und ähnlich denkende Unternehmen.

Donnerstag, 5. Juni 2008

Arbeitssuchend?

Arbeitslos geworden?
Schule fertig aber keinen Ausbildungsplatz gefunden?
Unzufrieden im Job?

Was wir unseren Mitarbeitern bieten:

gesichertes, übertarifliches Einkommen
faire Arbeitsbedingungen, partnerschaftliches Miteinander
hohe Wertschätzung Ihrer Arbeit
individuelle Weiterbildungsmöglichkeiten
seriöse Einsatzbetriebe, auf Wunsch regional oder bundesweit
wir fördern Ihre Übernahme beim Kunden
hautfreundliche Arbeitskleidung
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wir haben Zeit und ein offenes Ohr für Sie

Bewerben Sie sich gleich! Persönlich, per Post oder E-mail.

WDU Service GmbH, Brauhausstieg 12, 22041 Hamburg. Tel. 040 / 180410210.
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