Montag, 11. Mai 2009

Tarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk

Durch die vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk wurde am 21. Dezember 2006 der Mindestlohntarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk vom Bundesminister für Arbeit und Soziales als allgemeinverbindlich erklärt. Die Verordnung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten und endet am 31. Dezember 2009.

Der Tarifstundenlohn ist damit festgesetzt auf


10,00 € ab dem 01.01.2007
10,20 € ab dem 01.01.2008 und
10,40 € ab dem 01.10.2009


Der allgemeinverbindliche Mindestlohntarifvertrag für das Dach- deckerhandwerk ist als PDF-Dokument hier für Sie hinterlegt.
(Quelle: AMP)

Tarifvertrag für Briefdienstleistungen

Am 1. Januar 2008 ist die am 29. Dezember 2007 im Bundesanzeiger verkündete Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007 in Kraft getreten. Zuvor waren mit der Verkündung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3140) die Briefdienstleistungen in das Entsendegesetz aufgenommen worden.

Seit Jahresanfang gelten damit in der Briefdienstleistungsbranche die folgenden allgemeinverbindlichen Mindestentgelte:


9,00 € für Briefzusteller in den Neuen Bundesländern
9,80 € für Briefzusteller in den Alten Bundesländern einschließlich Berlin
8,00 € für alle anderen mit der Beförderung von Briefsendungen beschäftigten Mitarbeitern in den Neuen Bundesländern
8,40 € für alle anderen mit der Beförderung von Briefsendungen beschäftigten Arbeitnehmer in den Alten Bundesländern einschließlich Berlin

Der allgemeinverbindliche Mindestlohntarifvertrag für Briefdienstleistungen ist hier hinterlegt. Die Verordnung des Bundesarbeitsministers über die zwingenden Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen finden Sie hier. Und die Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 21.12.2007 können Sie hier herunterladen.
(Quelle: AMP)

Tarifvertrag für das Elektrohandwerk

Der Tarifausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 17.09.2007 der Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertrags für das Elektrohandwerk zugestimmt. Nach Veröffentlichung der Allgemeinverbindlicherklärung in der nächsten Ausgabe des Bundesanzeigers werden die Mindestlöhne auch für Zeitarbeitskräfte, die in diesem Bereich arbeiten, zwingend. Die Rückwirkung für die Mindestlöhne ist auf den 01.09.2007 festgesetzt worden.

Für die alten Bundesländer gilt:


ab 01.09.2007 9,20 €
ab 01.01.2008 9,40 €
ab 01.01.2009 9,55 €
ab 01.01.2010 9,60 €.

Für die neuen Bundesländer einschließlich Berlin wurde vereinbart:


ab 01.09.2007 7,70 €
ab 01.01.2008 7,90 €
ab 01.01.2009 8,05 €
ab 01.01.2010 8,20 €

Den für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag für das Elektrohandwerk bekommen Sie hier als PDF-Datei.
(Quelle: AMP)

Tarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk

Mit der Vierten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 20. März 2008 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Tarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk für allgemeinverbindlich erklärt. Die Verordnung tritt zum 1. April 2008 in Kraft und endet am 30. Juni 2009.

Die Mindestlöhne betragen somit mit Wirkung vom 01.04.2008 bis zum 31.06.2009


9,65 € für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) in den neuen Bundesländern
11,05 € für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) in den alten Bundesländern einschließlich Berlin
7,50 € für ungelernte Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern
8,05 € für ungelernte Arbeitnehmer in den alten Bundesländern einschließlich Berlin


Den allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrag für Maler und Lackierer sowie die Rechtsverordnung des Bundesarbeits- ministers können Sie sich als PDF-Datei hier herunterladen.
(Quelle: AMP)

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Nach § 1 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes müssen Personaldienstleister zwingend ihren Mitarbeitern die Arbeitsbedingungen - also auch die Entgelte - eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages gewähren, wenn ihre Mitarbeiter Tätigkeiten ausführen, die in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages fallen.

Aktuell gibt es sechs Tarifverträge, die unter diese Regelung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes fallen: Die Mindestlohntarif- verträge für Maler und Lackierer, für das Elektrohandwerk, für Gebäudereiniger, für Briefdienstleistungen, für Dachdecker sowie für das Abbruch- und Abwrackgewerbe. Am stärksten betroffen werden die Personaldienstleister durch die Allgemeinverbind- lichkeit der Mindestlohntarifverträge für Maler und Lackierer, Elektriker, Gebäudereiniger und Briefdienstleistungen. Das Dachdeckerhandwerk sowie das Abbruch- und Abwrackgewerbe gehören dagegen im Regelfall zum Bauhauptgewerbe, in dem zurzeit ohnehin keine Zeitarbeitskräfte eingesetzt werden dürfen.
(Quelle: AMP)

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