Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Nach § 1 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes müssen Personaldienstleister zwingend ihren Mitarbeitern die Arbeitsbedingungen - also auch die Entgelte - eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages gewähren, wenn ihre Mitarbeiter Tätigkeiten ausführen, die in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages fallen.
Aktuell gibt es sechs Tarifverträge, die unter diese Regelung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes fallen: Die Mindestlohntarif- verträge für Maler und Lackierer, für das Elektrohandwerk, für Gebäudereiniger, für Briefdienstleistungen, für Dachdecker sowie für das Abbruch- und Abwrackgewerbe. Am stärksten betroffen werden die Personaldienstleister durch die Allgemeinverbind- lichkeit der Mindestlohntarifverträge für Maler und Lackierer, Elektriker, Gebäudereiniger und Briefdienstleistungen. Das Dachdeckerhandwerk sowie das Abbruch- und Abwrackgewerbe gehören dagegen im Regelfall zum Bauhauptgewerbe, in dem zurzeit ohnehin keine Zeitarbeitskräfte eingesetzt werden dürfen.
(Quelle: AMP)
Aktuell gibt es sechs Tarifverträge, die unter diese Regelung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes fallen: Die Mindestlohntarif- verträge für Maler und Lackierer, für das Elektrohandwerk, für Gebäudereiniger, für Briefdienstleistungen, für Dachdecker sowie für das Abbruch- und Abwrackgewerbe. Am stärksten betroffen werden die Personaldienstleister durch die Allgemeinverbind- lichkeit der Mindestlohntarifverträge für Maler und Lackierer, Elektriker, Gebäudereiniger und Briefdienstleistungen. Das Dachdeckerhandwerk sowie das Abbruch- und Abwrackgewerbe gehören dagegen im Regelfall zum Bauhauptgewerbe, in dem zurzeit ohnehin keine Zeitarbeitskräfte eingesetzt werden dürfen.
(Quelle: AMP)
WDU Service GmbH - 16. Feb, 15:32